Artikel AV – darf der Nachfolger abgegeben werden?
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Uns liegt eine Verordnung über „Tonotec 10/10 HKP N3 100 St. PZN 08737993“ zulasten der AOK Hessen IK 105313145 vor. Die 100er ist AV gemeldet, als Ersatz-PZN zeigt die EDV die PZN der 90er-Packung von Tonotec an. Wie ist hier vorzugehen? Muss nun die 90er abgegeben werden oder kann Ramipril/Amlodipin 10/10 in der N3-Größe eines anderen Anbieters beliefert werden?
Antwort
Auch wenn ein Arzneimittel AV ist, muss ein eventueller Austausch den Aut-idem-Kriterien folgen. In diesem Fall müsste eine rabattierte 100er-Packung (Ramipril/Amlodipin AL) abgegeben werden, denn ein Austausch darf immer nur innerhalb eines Normbereichs (hier N3) erfolgen. Ein Austausch einer verordneten N3-Packung auf eine nicht normierte 90er-Packung ist auch dann nicht möglich, wenn es sich nach der ABDA-Datenbank um den Nachfolgeartikel handelt.
Nach Rahmenvertrag ist eine AV-Packung erst dann nicht eindeutig bestimmt und erfordert eine Arztrücksprache, wenn sie nicht mehr lieferbar ist oder es nach den Regeln des Rahmenvertrags keine andere Auswahlmöglichkeit gibt. Hier existiert jedoch ein Rabattartikel, der eine Abgabe ermöglicht.
8 Abs. 3 Rahmenvertrag
„[…] Ist ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Fertigarzneimittel nicht mehr lieferfähig und ist nach den Regelungen dieses Rahmenvertrages auch keine andere Auswahl möglich, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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