Nach welcher Grundlage dürfen Bundeswehrrezepte abgerechnet werden?

Wir haben ein Rezept zulasten der Bundeswehr erhalten und sind uns bei der Belieferung unsicher.

Welche Angaben müssen auf dem Rezept sein, damit wir es abrechnen dürfen? Und übernimmt die Bundeswehr nicht verschreibungspflichtige Präparate? In unserem Fall ist Tannolact Badezusatz, 10 Beutel, N1 verordnet.

Antwort

Die Vorgaben zur Belieferung von Bundeswehr-Rezepten können dem Arzneiversorgungsvertrag der Bundeswehr entnommen werden. Dort heißt es:

1 Gegenstand des Vertrages

„(1) Die an diesem Vertrag beteiligten Apotheken übernehmen unter den nach­stehenden Bedingungen die Lieferung von Arznei­mitteln und apotheken­üblichen Waren einschließlich Hilfsmitteln (§ 25 Apotheken­betriebsordnung). Die Lieferung bezieht sich nur auf die Artikel, die auf Rechnung der Bundeswehr durch bezugs­berechtigte Bundeswehr­angehörige sowie Sanitäts­einrichtungen (Bundeswehr-Krankenhäuser, Sanitäts­bereiche etc.) von ihnen gefordert werden. Hilfsmittel dürfen nur von Apotheken geliefert werden, die auch nach den Bestimmungen des Sozial­gesetz­buches, Fünftes Buch (§ 126 SGB V) eine Liefer­berechtigung besitzen.“

Da die Verordnungsausschlüsse der GKV (vgl. § 34 SGB V) nicht für die Bundeswehr gelten, kann Tannolact als apothekenpflichtiges Arzneimittel auch für einen Erwachsenen zulasten der Bundeswehr abgegeben werden.

Ein Bundeswehrrezept ist ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es neben Mittel und Menge folgende Angaben enthält:

  1. Stempel der Sanitätseinrichtung
  2. Datum der Ausstellung
  3. Name, Vorname und Personenkennziffer der Soldatin/des Soldaten
  4. Eigenhändige Unterschrift des Arztes

Sind alle diese Vorgaben erfüllt, sollte es bei der Abrechnung dieser Verordnung keine Probleme geben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung