N2-Packung auf Entlassrezept abgabefähig zulasten der GKV?
Uns wurde ein Entlassrezept zulasten der AOK Bayern über „Levothyroxin Tabl. N2 50 St.“ vorgelegt.
Eine N1-Packung befindet sich nicht im Handel – dürfen wir in diesem Fall eine N2-Packung abgeben?
Antwort
Grundsätzlich muss in solchen Fällen zunächst ein Blick in die Packungsgrößenverordnung geworfen werden, um zu schauen, ob dort der N1-Bereich für Schilddrüsentherapeutika definiert wurde. Dies ist vorliegend der Fall: 16–24 Tabletten. N2 ist somit nicht der kleinste definierte Normbereich. Ist eine Packung des kleinsten definierten Normbereichs oder eine kleinere Packung im Handel, so müssten Sie die Verordnung dementsprechend mit dieser beliefern. Sind weder eine N1-Packung noch eine kleinere Packung im Handel, so richtet sich die Erstattungsfähigkeit danach, ob die Verordnung zulasten einer der Primärkassen oder einer der Ersatzkassen ausgestellt wurde.
- Bei den Ersatzkassen ist die Abgabe der kleinsten im Handel befindlichen Packung zulasten der Kasse möglich. Dazu muss die Sonder-PZN 06460731 aufgedruckt sowie ein Vermerk auf das Rezept aufgebracht und abgezeichnet werden.
- Bei den Primärkassen, wie in Ihrem Fall, sollten Sie den regionalen Liefervertrag auf entsprechende Regelungen prüfen. Ansonsten ist keine Abgabe zulasten der Kasse möglich.
In Ihrem Fall ist allerdings keine Firma auf der Verordnung angegeben, sodass das Rezept unabhängig von der von Ihnen aufgeworfenen Fragestellung aufgrund der Substitutionsausschlussliste nicht zulasten der GKV beliefert werden darf.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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