N2-Packung auf Entlassrezept abgabefähig zulasten der GKV?

Uns wurde ein Entlass­rezept zulasten der AOK Bayern über „Levothyroxin Tabl. N2 50 St.“ vorgelegt.

Eine N1-Packung befindet sich nicht im Handel – dürfen wir in diesem Fall eine N2-Packung abgeben?

Antwort

Grund­sätzlich muss in solchen Fällen zunächst ein Blick in die Packungs­größen­ver­ordnung geworfen werden, um zu schauen, ob dort der N1-Bereich für Schild­drüsen­therapeutika definiert wurde. Dies ist vorliegend der Fall: 16–24 Tabletten. N2 ist somit nicht der kleinste definierte Norm­bereich. Ist eine Packung des kleinsten definierten Norm­bereichs oder eine kleinere Packung im Handel, so müssten Sie die Ver­ordnung dement­sprechend mit dieser beliefern. Sind weder eine N1-Packung noch eine kleinere Packung im Handel, so richtet sich die Erstattungs­fähig­keit danach, ob die Ver­ordnung zulasten einer der Primär­kassen oder einer der Ersatz­kassen aus­ge­stellt wurde.

  • Bei den Ersatz­kassen ist die Abgabe der kleinsten im Handel befind­lichen Packung zulasten der Kasse möglich. Dazu muss die Sonder-PZN 06460731 aufge­druckt sowie ein Vermerk auf das Rezept aufge­bracht und abge­zeichnet werden.
  • Bei den Primär­kassen, wie in Ihrem Fall, sollten Sie den regionalen Liefer­vertrag auf ent­sprechende Regelungen prüfen. Ansonsten ist keine Abgabe zulasten der Kasse möglich.

In Ihrem Fall ist aller­dings keine Firma auf der Ver­ordnung ange­geben, sodass das Rezept unab­hängig von der von Ihnen auf­ge­worfenen Frage­stellung auf­grund der Substitutions­aus­schluss­liste nicht zulasten der GKV beliefert werden darf.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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