Kann eine N2 auf Entlass­rezept abge­rechnet werden, wenn es keine N1 gibt?

Wir haben ein Entlass­rezept über Slenyto 5 mg Retard­tabletten (Verordnung: 0–0–0–1) mit der Kosten­träger­kennung 106492393 (Pronova BKK) erhalten.

Da von Slenyto keine N1-Packungs­größe im Handel ist, sondern als kleinste Norm­größe nur N2 verfüg­bar ist, stellt sich die Frage, ob wir die N2-Packung zu­lasten der Kranken­kasse ab­geben dürfen, obwohl die Pronova BKK keine Ersatz­kasse ist. Wenn ja: Welche Doku­mentation müssen wir auf dem Rezept ver­merken, um Retaxationen zu ver­meiden?

Antwort

Für Melatonin-Präparate ist ein N1-Bereich definiert, daher können Sie die ver­ordnete Packung bei einer Primär­kasse nicht auf Kassen­kosten ab­rechnen, wenn ein Entlass­rezept vor­liegt. Prüfen Sie dazu bitte den für Sie zu­treffenden Liefer­vertrag – vielleicht ist dort ja eine ähnliche Regelung wie bei den Ersatz­kassen enthalten. Falls für die Kasse keine ent­sprechende Verein­barung vor­liegt, sollten Sie das Rezept privat ab­rechnen oder eine „normale“ Ver­ordnung durch die weiter­behandelnde Arzt­praxis organisieren. Ansonsten droht hier eine Retax, wenn Sie die N2 ab­rechnen, auch wenn es keine kleinere Packungs­größe gibt, denn streng ge­nommen können Sie das Rezept nach den Rahmen­vertrags­vor­gaben in solch einer Konstel­lation nicht beliefern.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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