N1 nicht im Handel: Was darf alternativ abgegeben werden?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns liegt eine Verordnung über „Pradaxa 150 mg N1“ ohne Mengenangabe vor. Im Handel sind 10, 30, 60 und 180 Stück. Ist es richtig, 10 Stück abzugeben, da N1 = 16–24, um unterhalb der N1 zu bleiben?
Antwort:
Laut Rahmenvertrag ist das von Ihnen in Betracht gezogene Vorgehen richtig. Wenn die verordnete Normgröße keiner im Handel befindlichen Packung entspricht, muss eine Packung des nächst kleineren N-Bereichs abgegeben werden. Ist dies nicht möglich (wie in Ihrem Fall), muss die kleinste im Handel befindliche Packung abgegeben werden (10 Stück).
6 Abs. 1 Rahmenvertrag:
„Ist bei einer Verordnung unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, im Handel, ist eine Packung aus dem nächst kleineren N-Bereich abzugeben; falls eine solche Packung nicht im Handel ist, ist die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben. In Zweifelsfällen entscheidet der Vertragsarzt durch Änderung der Verordnung.“
Es empfiehlt sich aber, vor Abgabe der 10er-Packung Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt zu halten und die für die Therapie erforderliche Menge abzuklären. Sollten mehr als 10 Kapseln benötigt werden, sollte der Arzt die Menge auf dem Rezept ändern (Abzeichnen mit Datum und Unterschrift).
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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