N1 nicht im Handel – darf die N2 abgegeben werden?

Für einen GKV-Patienten wurde Dormicum 7,5 mg FTA N1 verordnet. Es befindet sich nur eine N2-Größe im Handel.

Darf statt der N1- nun die N2-Packung abgegeben oder muss ein neues Rezept ausgestellt werden?

Antwort

Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 Rahmenvertrag handelt es sich hier um eine nicht eindeutig bestimmte Verordnung:

8 Abs. 2 Satz 4 Rahmenvertrag

„Entspricht die nach Stückzahl oder unter einer N-Bezeichnung verordnete Menge keiner im Preis- und Produktverzeichnis befindlichen Packung, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.“

Daher müssen Sie vor der Abgabe Rücksprache mit dem Arzt halten und die Verordnung in eine eindeutige Verordnung überführen. Die Ergänzung ist abzuzeichnen.

Im § 17 Punkt 4 Rahmenvertrag ist abweichend davon eine Ausnahme vorgesehen, wenn im dringenden Fall eine Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich ist. Ohne Arztrücksprache darf jedoch niemals eine größere als die verordnete Menge abgegeben werden, sondern immer nur die nächstkleinere Normpackungsgröße:

17 Punkt 4 Rahmenvertrag

„Ist bei einer Verordnung nur unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, vorrätig oder ist diese N-Bezeichnung nicht in der PackungsV definiert, ist eine Packung aus dem nächstkleineren N-Bereich abzugeben. Ist auch diese nicht vorrätig, ist die kleinste normierte Packung abzugeben. Falls auch eine solche Packung nicht vorrätig ist, ist die kleinste vorrätige Packung abzugeben, jedoch nicht mehr als die nach Satz 1 bestimmte abgabefähige Packung.“

Bitte beachten Sie, dass es gerade für den dringenden Fall auch teils abweichende Handlungshinweise in regionalen Lieferverträgen geben kann.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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