N1-Mehrfachverordnung ohne „!“ möglich?

Es liegt eine Verordnung über MCP 10 mg Ampulle 4 x N1 zulasten der BKK VBU vor.
Dürfen wir 4 Packungen abgeben, obwohl das „!“ fehlt?

Gemäß § 6 Abs. 2 Rahmenvertrag dürfen sie Mengen verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die unterhalb der Nmax (größte Messzahl) liegen, die in keinen Normbereich fallen und von denen keine Packungsgröße im Handel ist, stückeln:

6 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben.“

Ein besonderer Vermerk wird in § 6 Abs. 3 nur für vielfache Mengen der größten Messzahl gefordert, sodass sie hier 4 Packungen wie verordnet abgeben dürfen. Auch reine Normgrößenverordnungen dürfen gestückelt werden, denn diese Verordnungen bestimmter Packungsmengen sind in § 6 Rahmenvertrag gar nicht geregelt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung