N1-Mehrfachverordnung ohne „!“ möglich?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Es liegt eine Verordnung über MCP 10 mg Ampulle 4 x N1 zulasten der BKK VBU vor.
Dürfen wir 4 Packungen abgeben, obwohl das „!“ fehlt?
Antwort:
Mehrfachverordnungen können Sie mit dem DAP PZN-Checkplus überprüfen. Einfach PZN und Menge eingeben:
- zum PZN-Checkplus
Gemäß § 6 Abs. 2 Rahmenvertrag dürfen sie Mengen verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die unterhalb der Nmax (größte Messzahl) liegen, die in keinen Normbereich fallen und von denen keine Packungsgröße im Handel ist, stückeln:
6 Abs. 2 Rahmenvertrag
„Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben.“
Ein besonderer Vermerk wird in § 6 Abs. 3 nur für vielfache Mengen der größten Messzahl gefordert, sodass sie hier 4 Packungen wie verordnet abgeben dürfen. Auch reine Normgrößenverordnungen dürfen gestückelt werden, denn diese Verordnungen bestimmter Packungsmengen sind in § 6 Rahmenvertrag gar nicht geregelt.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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