N1 definiert, aber nicht im Handel – wie gehen wir bei einem Entlassrezept vor?
Uns liegt ein Entlassrezept über Methyldopa 250 60 St. N2 zulasten der AOK Rheinland/Hamburg vor.
In allen Gesetzestexten wird immer auf die Packungsgrößenverordnung verwiesen – wir dürften nur eine N1-Packung abgeben. Jedoch gibt es von diesem Arzneimittel keine kleinere Packung.
Können wir die N2-Packung nun abgeben?
Antwort
Für Methyldopa ist ein N1-Bereich definiert, auch wenn keine solche Packung im Handel ist:
Hier zeigt sich einmal mehr das Dilemma der Entlassrezepte: Sie dürfen dieses Rezept so nicht beliefern, denn es ist ein N1-Bereich definiert, daher dürften Sie maximal eine Packung dieses Bereiches abgeben – allerdings ist die N2 die kleinste verfügbare Packung.
Die Ersatzkassen haben dieses Problem erkannt. Hier dürften Sie in solch einem Fall trotzdem die N2-Packung als kleinste im Markt befindliche Packung abgeben, müssten dies aber per Sonder-PZN 06460731 sowie zusätzlichem Vermerk auf dem Rezept dokumentieren.
Bei Primärkassen müssen Sie immer prüfen, ob es eine ähnliche Vereinbarung gibt. Ist dies nicht der Fall, bleibt nur die Abrechnung als Privatrezept oder die Ausstellung einer neuen Verordnung auf einem normalen Rezept durch die weiterbehandelnde Arztpraxis.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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