N-BtM-Rezept erst nach dem Wochenende – reicht das?

Uns bereitet Folgendes Kopfzerbrechen:
Am Freitag haben wir eine Notfallversorgung mit Morphinsulfat-Ampullen vorgenommen. Der verschreibende Arzt hat uns dann erst am folgenden Montag ein BtM-Rezept mit dem Notfall-N ausgestellt.

Ist es in Ordnung, dass zwischen Notfallverordnung und N-BtM-Rezept zwei Tage liegen? Mit welchem Datum muss das nachgereichte Rezept bedruckt werden? Mit dem tatsächlichen Abgabedatum oder mit dem Datum des neuen BtM-Rezeptes?

Antwort

Nach § 8 Abs. 6 BtMVV gilt:

8 Abs. 6 BtMVV

„(6) Außer in den Fällen des § 5 dürfen Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere in Notfällen unter Beschränkung auf die zur Behebung des Notfalls erforderliche Menge abweichend von Absatz 1 Satz 1 verschrieben werden. Verschreibungen nach Satz 1 sind mit den Angaben nach § 9 Abs. 1 zu versehen und mit dem Wort ‚Notfall-Verschreibung‘ zu kennzeichnen. Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt unverzüglich nach Vorlage der Notfall-Verschreibung und möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels über die Belieferung zu informieren. Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept der Apotheke nachzureichen, die die Notfall-Verschreibung beliefert hat. Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben ‚N‘ zu kennzeichnen. Die Notfall-Verschreibung ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der nachgereichten Verschreibung zu verbinden.“

Das „unverzügliche Nachreichen“ bedeutet nicht zwingend, dass das Rezept direkt am nächsten Tag nachgereicht werden muss. Dass dies nun vor allem am Wochenende erst am folgenden Montag erfolgt, sollte nach unserer Einschätzung kein Problem darstellen. Dann ist der Arzt ja auch regulär wieder in seiner Praxis.

Das mit dem „N“ versehene BtM-Rezept wird mit dem Datum der tatsächlichen Abgabe bedruckt, auch dann, wenn das Ausstellungsdatum nicht das gleiche ist, und dient der Abrechnung mit der Krankenkasse. Das als „Notfall-Verschreibung“ gekennzeichnete Rezept verbleibt in der Apotheke zur Dokumentation und ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil des nachgereichten BtM-Rezepts zu verbinden. Zur Dokumentation in der Apotheke dienen die ursprüngliche Notfall-Verschreibung und der Durchschlag des mit „N“ gekennzeichneten BtM-Rezeptes. Diese Unterlagen müssen drei Jahre aufbewahrt werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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