Reicht der Vermerk „Muttervorsorge“ für eine Zuzahlungsbefreiung?
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Wir haben ein Rezept für eine Kundin erhalten, die schwanger werden möchte und in diesem Zusammenhang vom Frauenarzt behandelt wird. Der Arzt hat auf der Verordnung „Muttervorsorge“ angegeben und die Kundin meint, dadurch müsste sie keine Zuzahlung leisten. Wir sind uns unsicher – was ist richtig?
Antwort
Mit der Zuzahlung in der Schwangerschaft verhält es sich wie folgt: Für Arznei- und Verbandmittel sowie Heil- und Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder der Entbindung verordnet werden, muss keine Zuzahlung geleistet werden. So werden beispielsweise wehenhemmende Medikamente voll von der Krankenkasse übernommen, ebenso antithrombotische Mittel, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verabreicht werden müssen.
Muss die Frau jedoch wegen einer Erkrankung behandelt werden, die nicht in Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht (z. B. Grippe oder eine Schilddrüsenerkrankung, die schon vor der Schwangerschaft bestand), fallen hierfür Zuzahlungen an. Verordnet der Arzt also im Zusammenhang mit der Schwangerschaft ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel oder ein Hilfsmittel, wird dieses von der GKV übernommen und die Schwangere ist zuzahlungsbefreit. Der Arzt muss dies zwar auf der Verordnung ankreuzen, jedoch nicht weiter kommentieren. Ist das Befreiungskreuz gesetzt, zahlt die Patientin nicht zu, fehlt das Kreuz, dann muss auch eine Schwangere eine Zuzahlung leisten.
Wenn die Patientin noch nicht schwanger ist, wird die Zuzahlung in keinem Fall erlassen.
Gemäß § 24e SGB V haben Versicherte nur während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, nicht jedoch vor einer Schwangerschaft.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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