Musste hier ein rabattierter Import abgegeben werden?

Wir haben auf folgende Verordnung das Originalpräparat abgegeben:
„Gonal F 300 IE 22 µg Merck Ser FER 1 St.“ (Krankenkasse: BKK Herkules, IK 105530331).

Im Nachhinein erfolgte eine Retaxation mit dem Wortlaut „Für den abgegebenen Artikel existiert ein rabattgünstiges Präparat, das die Voraussetzungen für die Austauschbarkeit erfüllt“.

Ist dies zulässig? Das Original war mit Aut-idem-Kreuz verordnet.

Antwort:

Nach unserer Recherche mit der Lauer-Taxe online waren zwei Importe zum Abgabezeitpunkt rabattiert:

Mittlerweile gilt für Ersatzkassen, dass Original und Import im Rahmen von Rabattverträgen auch dann gegeneinander auszutauschen sind, wenn der Arzt ein Aut-idem-Kreuz gesetzt hat. Einen Austausch kann der Arzt nur durch einen zusätzlichen Vermerk auf dem Rezept verbieten. Ob die vorliegende BKK eine ähnliche Vereinbarung im regionalen Liefervertrag getroffen hat, sollten Sie nachprüfen. Wenn dem so ist, reichte das Kreuz allein nicht, um den Austausch zu unterbinden und Sie hätten ein Rabattpräparat abgeben müssen.

Wenn keine vergleichbare Regelung im Primärkassenvertrag zu finden ist, können Sie unter Berufung auf Gerichtsurteile zu diesem Thema (SG Bremen, S 7 KR 269/14) Einspruch einlegen.

Zusatzhinweis

Es gibt Einzelfallurteile, die in ähnlichen Fällen für die Apotheke entschieden haben (also das Kreuz als Austauschverbot bzw. als Ausdruck des ärztlichen Willen, das Original zu verordnen, ausreichte). In diesen Fällen existierte keine vertragliche Regelung zum Austausch von Original und Importen bei gesetztem Aut-idem-Kreuz.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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