Muss in der Palliativmedizin vor der Verordnung von Dronabinol-Tropfen eine Genehmigung bei der Krankenkasse beantragt werden?

Müssen Palliativ­ärztinnen und -ärzte eine Genehmigung bei der Kranken­kasse beantragen, wenn sie Dronabinol-Tropfen verschreiben?

Falls nein, müssen Apotheken das über­nehmen? Wie ist die aktuelle Gesetzes­lage dazu?

Antwort

Im Juni 2023 gab es eine Aktualisierung der Arznei­mittel-Richt­linie. Seitdem gilt in Bezug auf Cannabis-Arznei­mittel unter anderem Folgendes:

  • Cannabis-Verordnungen im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativ­versorgung (SAPV) bedürfen grund­sätzlich keiner Genehmigung.
  • Im Rahmen der Allgemeinen Ambulanten Palliativ­versorgung (AAPV) besteht zwar eine Genehmigungs­pflicht, die Prüf­frist der Kranken­kassen beträgt hier aber nur drei Tage.

Mit der Regelung wurde auch klar­ge­stellt, dass auch Haus­ärztinnen und -ärzte weiterhin Cannabis­arznei­mittel ver­ordnen dürfen, denn die Palliativ­versorgung wird haupt­sächlich durch die Allgemein­medizin gesichert.

Was bleibt, ist die Frage der Prüfpflicht der Apotheke. Bei den Primär­kassen gibt es dazu Regelungen in den jeweiligen Liefer­ver­trägen. Wir empfehlen daher, dass sich Apotheken sicher­heits­halber verge­wissern sollten, dass eine Kosten­genehmigung der Kranken­kasse vorliegt.

Bei den Ersatzkassen haben Apotheken nach unserer Auf­fassung keine Prüf­pflicht hin­sichtlich der Genehmigung von Cannabis­arznei­mitteln. Im Arznei­versorgungs­vertrag der Ersatz­kassen ist in § 5 Abs. 1 fest­ge­halten:

5 Abs. 1 AVV der Ersatzkassen

„[…] Im Übrigen ist die Apotheke nicht zur Über­prüfung der Verordnungs­fähigkeit des verordneten Mittels verpflichtet.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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