Muss grundsätzlich eine Sonder-PZN angegeben werden oder reicht ein handschriftlicher Vermerk?
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Wir haben eine Frage zu Sonder-PZN im Allgemeinen: Muss grundsätzlich immer eine Sonder-PZN aufgedruckt werden (beispielsweise wenn ein Artikel nicht lieferbar ist) oder reicht es, wenn man die Begründung nur handschriftlich auf dem Rezept vermerkt?
Antwort
Nach § 14 des Rahmenvertrags ist die Angabe der Sonder-PZN bei Abweichungen von der Abgaberangfolge vorgesehen. Ohne diese erkennt die Rezeptprüfstelle den Grund einer Nichtbeachtung eines Rabattvertrags oder Abweichung einer Abgaberangfolge nicht und es kann zu einer Retaxation kommen. Um aufwändigen Schriftwechsel und Retaxationen zu vermeiden, sollte also immer an die Sonder-PZN gedacht werden.
Wurde die Sonder-PZN im Einzelfall einmal vergessen, dann ist in § 6 Abs. 2g3 Rahmenvertrag Folgendes geregelt:
6 Abs. 2g3 Rahmenvertrag
„Um einen unbedeutenden Fehler […] handelt es sich insbesondere: […]
g) wenn bezogen auf den Rahmenvertrag […]
(g3) die Apotheke in den Fällen des § 14 Absatz 1 (Nichtverfügbarkeit), des § 14 Absatz 2 (Akutversorgung, Notdienst) sowie des § 14 Absatz 3 i.V.m. § 17 Absatz 5 ApBetrO (‚pharmazeutische Bedenken‘) dieses Vertrages
- entweder nur das vereinbarte Sonderkennzeichen oder
- nur einen Vermerk auf der Verordnung aufträgt oder
- im Fall, dass Vermerk und Sonderkennzeichen auf der Verordnung fehlen, einen objektivierbaren Nachweis im Beanstandungsverfahren erbringt; […]“
Demnach wäre eine Retaxation nicht zulässig, wenn die Apotheke ausschließlich einen handschriftlichen Vermerk aufbringt. Der Aufwand mit Retax, Einspruch und Rücknahme der Retax ließe sich aber durch Angabe der vorgesehenen Sonder-PZN vermeiden.
- DAP Arbeitshilfe „Sonderkennzeichen richtig anwenden“ (PDF)
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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