Muss eine Pseudo­arzt­nummer auf einem E-Rezept ge­prüft werden?

Bei uns wurde ein E‑Rezept abge­rufen, auf dem eine Pseudo­arzt­nummer ange­geben ist.

Sind wir ver­pflichtet, die Angabe der Arzt­nummer zu über­prüfen, oder trifft uns dies­bezüg­lich keine Prüf­pflicht?

Antwort

Sie sind nicht ver­pflichtet, eine Arzt­nummer in­haltlich zu prüfen. Sofern also eine Nummer vorhanden ist, ist es aus unserer Sicht uner­heblich, ob diese eine Pseudo­arzt­nummer ist oder eine reguläre.

Was die Angaben zum E‑Rezept betrifft, so gibt es bezüglich der Arzt­nummer eine klare Verein­barung in der Zusatz­verein­barung zum Rahmen­vertrag für elektro­nische Ver­ordnungen. In § 2 Buchst. b heißt es:

2 Buchst. b der Zusatz­verein­barung zum Rahmen­vertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V für elektro­nische Ver­ordnungen

„Bei den folgenden Ziffern gehen die Vertrags­partner davon aus, dass keine Fehler auftreten. Sollten sie dennoch auftreten, verständigen sich die Vertrags­partner kurz­fristig über das weitere Vorgehen. Unab­hängig von der Dauer dieser Vereinbarung hat die Apotheke keine Prüf­pflicht auf die in­haltliche Richtig­keit folgender Angaben:

  1. Praxis-/Klinik­anschrift:
    Die Praxis-/Klinik­anschrift muss vorhanden sein.
  2. Arzt­nummer (Pseudo­arzt­nummer):
    Die Arzt­nummer (Pseudo­arzt­nummer) muss numerisch vorhanden sein. […]“

Daher können Sie das vor­liegende Rezept be­liefern.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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