Muss eine Pseudoarztnummer auf einem E-Rezept geprüft werden?
Bei uns wurde ein E‑Rezept abgerufen, auf dem eine Pseudoarztnummer angegeben ist.
Sind wir verpflichtet, die Angabe der Arztnummer zu überprüfen, oder trifft uns diesbezüglich keine Prüfpflicht?
Antwort
Sie sind nicht verpflichtet, eine Arztnummer inhaltlich zu prüfen. Sofern also eine Nummer vorhanden ist, ist es aus unserer Sicht unerheblich, ob diese eine Pseudoarztnummer ist oder eine reguläre.
Was die Angaben zum E‑Rezept betrifft, so gibt es bezüglich der Arztnummer eine klare Vereinbarung in der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag für elektronische Verordnungen. In § 2 Buchst. b heißt es:
2 Buchst. b der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V für elektronische Verordnungen
„Bei den folgenden Ziffern gehen die Vertragspartner davon aus, dass keine Fehler auftreten. Sollten sie dennoch auftreten, verständigen sich die Vertragspartner kurzfristig über das weitere Vorgehen. Unabhängig von der Dauer dieser Vereinbarung hat die Apotheke keine Prüfpflicht auf die inhaltliche Richtigkeit folgender Angaben:
- Praxis-/Klinikanschrift:
Die Praxis-/Klinikanschrift muss vorhanden sein. - Arztnummer (Pseudoarztnummer):
Die Arztnummer (Pseudoarztnummer) muss numerisch vorhanden sein. […]“
Daher können Sie das vorliegende Rezept beliefern.
Weiterführende Links
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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