Muss eine Mischverordnung in der Substitutionstherapie patientenbezogen dokumentiert werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt eine Verordnung über „Subutex 8 mg 7 Stück“ vor.
Der Patient soll eine Tablette unter Sichtbezug in der Praxis einnehmen. Die anderen sechs Tabletten soll er von uns als „Take-home”-Verordnung bekommen.
Ist eine patientenbezogene Dokumentation nötig?
Antwort
Um Ihre Frage zu beantworten, sind folgende Textpassagen hilfreich:
13 BtMVV „Nachweisführung“
„(1) Der Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel in den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen ist unverzüglich nach Bestandsänderung nach amtlichem Formblatt zu führen. Es können Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher mit fortlaufend nummerierten Seiten verwendet werden. Die Aufzeichnung kann auch mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen, sofern jederzeit der Ausdruck der gespeicherten Angaben in der Reihenfolge des amtlichen Formblattes gewährleistet ist. Im Falle des Überlassens eines Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach § 5 Absatz 7 Satz 1 oder eines Betäubungsmittels nach § 5c Absatz 2 ist der Verbleib patientenbezogen nachzuweisen.“
Dies bezieht sich auf solche Substitutionsdosen, die dem Patienten im Rahmen des Sichtbezugs verabreicht werden. Mischverordnungen aus Take-Home und Sichtbezug (also ST-Verordnungen wie die, die Ihnen hier wohl vorliegt), werden in § 5 (9) behandelt, sind also in der Dokumentationsvorgabe zunächst nicht explizit erfasst.
In der Leitlinie der ABDA zu diesem Thema findet sich aber Folgendes:
„Werden im Rahmen einer Take-Home-Verordnung Teilmengen abgegeben, ist die Abgabe der Teilmengen dokumentationspflichtig.
In diesem Fall empfiehlt sich ebenfalls die patientenbezogene Dokumentation.“
Da für den Sichtbezug nach BtMVV ausdrücklich eine patientenbezogene Dokumentation gefordert wird und es sich bei einer Mischverordnung ja teilweise auch um Sichtbezug handelt, sollten Sie hier der ABDA-Leitlinie folgen und die Dokumentation patientenbezogen vornehmen.
- „BtMVV“ im DAP Lexikon
- DAP BtM-Rubrik
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im neuen DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung