Muss eine Kombipackung vorrangig abgegeben werden?

Zulasten der DAK-Gesundheit liegt uns eine Verordnung über „Dexagent-Ophtal AUS und Dexagent-Ophtal AT“ einzeln aufgeführt vor. Dürfen wir die Kombipackung liefern oder müssen wir einzeln berechnen und 2 x 5,00 Euro Zuzahlung verlangen?

Antwort:

Da auch die Kombipackung für die DAK rabattiert ist, ist diese als wirtschaftlicher als die Verordnung der einzelnen Positionen zu betrachten. Gemäß dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) wäre also die Kombipackung vorrangig abzugeben. Es ist aber eine kurze Rücksprache mit dem Arzt zu halten, um sich die Abgabe der Kombipackung bestätigen zu lassen und ein kurzer Vermerk über die Rücksprache auf dem Rezept aufzubringen.

Die retaxsicherste Variante ist also, in Rücksprache mit dem Arzt die rabattierte Kombipackung abzugeben.

Für den Fall, dass die Kombipackung nicht rabattiert wäre, ist die Sachlage komplizierter, da die Abgabe zweier Rabattartikel aller Wahrscheinlichkeit nach günstiger für die Kasse ist als die Abgabe der Kombipackung. Dann wäre die retaxsicherste Variante, den Arzt zu bitten, die Kombipackung eindeutig zu verordnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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