Muss ein Rezept, bei dem der Arztvorname abgekürzt ist, geändert werden?
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Eine Gemeinschaftspraxis, von der wir häufig Rezepte bekommen, hat ihre Arztstempel angepasst und uns ist aufgefallen, dass der Vorname des Arztes nun jeweils abgekürzt wurde.
Ist dies zulässig oder muss hier nachgebessert werden?
Antwort
Nach § 2 Abs. 1 der AMVV muss eine Verschreibung unter anderem Namen und Vornamen des verschreibenden Arztes enthalten:
2 Abs. 1 AMVV
„Die Verschreibung muss enthalten:
- Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme […]“
Die Apotheke darf einen fehlenden Vornamen nach § 6 Abs. 2c des Rahmenvertrags jedoch nach Rücksprache mit dem Arzt selbst ergänzen.
Wurde der Vorname nicht ergänzt, weil der verordnende Arzt eindeutig für Sie erkennbar ist, so darf dies nach § 6 Abs. 2d Rahmenvertrag aber auch nicht zu einer Retaxierung führen:
6 Abs. 2d Rahmenvertrag
„Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […]
d) Wenn bezogen auf die vertragsärztliche Verordnung (AMVV)
(d1) bei den Arztdaten die Telefonnummer fehlt oder nicht lesbar ist,
(d2) einzelne Angaben (z. B. Vorname, Adressbestandteile) zur Identifikation des Arztes fehlen, der ausstellende Arzt aus der Verordnung aber eindeutig für Apotheke und Krankenkasse erkennbar ist […]“
Daher können Sie solche Rezepte auch ohne Änderung beliefern, aber nur dann, wenn Sie wirklich sicher sind, wer der ausstellende Arzt ist.
- DAP Arbeitshilfe „Heilungsmöglichkeiten nach § 6 Rahmenvertrag“
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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