Muss ein Patient bei einem BG-Rezept Mehrkosten zahlen?

Uns liegt ein BG-Rezept über „Arcoxia 90 mg N2“ vor. Nun sind wir uns nicht sicher, ob wir die Mehrkosten in Höhe von über 70 Euro über die BG abrechnen dürfen oder ob wir ein entsprechend günstiges Generikum abgeben sollen?

Antwort

Bei einem BG-Rezept muss der Patient die Mehrkosten in der Regel selbst tragen. Hat der Arzt jedoch ein Aut-idem-Kreuz gesetzt, weist dieser somit auf die Notwendigkeit des teureren Arzneimittels hin und die Mehrkosten entfallen.

5 Abs. 6 des Arzneiversorgungsvertrags der DGUV

Ist für das abgegebene Mittel ein Festbetrag nach § 35 oder 36 SGB V festgesetzt und ist der Apothekenabgabepreis höher als der für dieses Mittel festgesetzte Festbetrag, ist dem Unfallversicherungsträger vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2 nur der Festbetrag in Rechnung zu stellen und der Mehrbetrag vom Versicherten zu leisten. Dies gilt nicht, wenn der Arzt auf dem Verordnungsblatt auf die medizinische Notwendigkeit des teureren Mittels hinweist; in diesem Fall ist dem Unfallversicherungsträger ungeachtet der Festbetragsregelung nach §§ 29 und 31 SGB VII der Apothekenabgabepreis in Rechnung zu stellen. Als Hinweis auf die medizinische Notwendigkeit ist beispielsweise das Setzen des Aut-idem-Kreuzes zu werten.

Ist Arcoxia also mit Aut-idem-Kreuz verordnet, werden die Mehrkosten von der BG übernommen.

Wichtig

Ist Arcoxia ohne Aut-idem-Kreuz verordnet, muss eines der vier preisgünstigsten aut-idem-fähigen Arzneimittel abgegeben werden. Bei diesen fallen aktuell keine Mehrkosten an (12/2019).

Hinweis

Die Antwort wurde nachträglich verändert. In der vorherigen Version wurde nicht erwähnt, wie vorzugehen ist, wenn der Arzt kein Aut-idem-Kreuz gesetzt hat.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung