Muss ein „Nullrezept“ bei der Krankenkasse eingereicht werden?

Wir haben eine Frage zu folgendem Rezept:

Krankenkasse: Knappschaft (IK 109305007)
Verordnet: ASS ABZ 100 mg TAH 100 St. N3

ASS 100 wird nicht von der Krankenkasse übernommen und muss daher vom Versicherten selbst gezahlt werden (der Preis liegt unter fünf Euro).

Soll dieses Rezept dann überhaupt eingereicht werden oder soll ein solcher Artikel gestrichen werden, beispielsweise wenn mehrere Arzneimittel auf dem Rezept stehen?

Antwort

Kassenrezepte unterhalb der Zuzahlungsgrenzen – die sogenannten „Nullrezepte“ – müssen an die Abrechnungsstellen weitergeleitet werden, da sie zur ärztlichen Verordnung gehören.

Mit Weiterleitung entstehen der Apotheke keine finanziellen Nachteile, da weder die Rechenzentren für diese Abrechnung eine Gebühr erheben, noch ein Kassenrabatt fällig wird.

Auch Ärzte sind aufgrund des Bundesmantelvertrags verpflichtet, Arzneimittel unterhalb der Zuzahlungsgrenze auf Kassenrezept und nicht privat zu verordnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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