Muss dieses BtM-Rezept stückzahlgenau beliefert werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir sind uns bei der Belieferung des folgenden BtM-Rezepts nicht ganz sicher.
Die Verordnung lautet wie folgt:
„Buprenorphin Ethypharm 2 mg SUT 56 St. 13822117 2-0-1 Gabe gemäß schriftl. Anweisung, nach 2 Wochen 1-0-1 Einnahme gemäß schriftl. Anweisung“
Die Verordnung ist zulasten der BARMER ausgestellt.
Da die Packung mit 56 Tabletten keine Normgröße trägt, sind wir uns unsicher, ob wir die Menge beliefern dürfen (stückzahlgenaue Belieferung von BtM-Rezepten) oder ob wir das Rezept ändern lassen müssen, damit wir 2 x 28 St. abgeben dürfen.
Was ist zu tun?
Antwort
Bei der Packung zu 56 Stück handelt es sich um eine Jumbopackung. Eine solche kann auch bei BtM-Rezepten nicht zulasten einer GKV abgegeben werden.
Daher sollten Sie Rücksprache mit dem Arzt halten. Nach Rahmenvertrag dürfen Sie dann eine solch unklare Verordnung selbst in 2 x 28 St. korrigieren. Diese Änderung muss mit Datum und Kürzel abgezeichnet werden.
Beachten Sie bitte zusätzlich, dass das verordnete Mittel zur Substitutionstherapie indiziert ist. Wenn es vom Arzt innerhalb dieser Indikation verordnet wurde, müsste das Rezept zusätzlich die entsprechenden Sonderkennzeichen („ST“) tragen. Prüfen Sie das Rezept dahingehend nochmals.
- DAP-Rubrik „Substitutionstherapie“
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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