Muss diese Denosumab-Verordnung spezifiziert werden?

Wir haben eine Verordnung über „Denosumab 60 mg Fertigspritze N1, Dos 1 x alle 6 Monate“ erhalten.

Denosumab ist biotechnologisch hergestellt, deshalb forderten wir ein eindeutiges Rezept über Prolia an. Die orthopädische Praxis verweigert das mit der Begründung, sie dürfe nur noch Wirkstoffverordnungen ausstellen.

Reicht die Spezifikation der Stärke (60 mg) hier zur eindeutigen Bestimmung für Prolia aus?

Antwort

Mit dem Wirkstoff Denosumab gibt es zurzeit nur die beiden Präparate Prolia und Xgeva. Beide Biologika haben unterschiedliche Indikationen und unterschiedliche Wirkstärken. Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Biosimilars vorhanden. Bei der Verordnung eines der beiden Präparate kann in der Apotheke nur ein Austausch durch ein jeweils bezugnehmendes Importpräparat erfolgen.

Hat der Arzt die Wirkstärke mit 60 mg angegeben, kann es sich nur um Prolia handeln. Wir empfehlen trotzdem, diesen Namen nach Rücksprache mit dem Arzt auf der Verordnung zu ergänzen, um jeglichen Missverständnissen bei der Abrechnung vorzubeugen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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