Muss die Versichertennummer bei Rezepten für Geflüchtete aufs Rezept?
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Wir erhalten vermehrt Rezepte von ukrainischen Flüchtlingen mit dem Kostenträger „Sozialamt“. Leider ist das Feld der Versichertennummer leer. Ein Aktenzeichen oder ein Schreiben vom Sozialamt konnte uns auch nicht vorgelegt werden. Wie sollen wir bei diesen Rezepten vorgehen? Darf das Feld einfach leer bleiben?
Antwort
Geflüchtete aus der Ukraine sind wie andere Leistungsempfänger des Asylbewerberleistungsgesetzes zu behandeln. Die zuständigen Ämter der Kommunen stellen dazu Behandlungsscheine aus, mit denen diese Menschen einen Arzt aufsuchen können. Das genaue Verfahren kann je nach Bundesland unterschiedlich sein. Wer dabei als Kostenträger in Frage kommt, ist abhängig von Land, Stadt und Kreis. Häufig sind es jedoch die Sozialämter, die diese Aufgabe übernehmen. Geflüchtete aus der Ukraine sind während der ersten 18 Monate Aufenthalt in Deutschland von der Zuzahlung befreit. Dabei gibt es jedoch eine Ausnahme. Der DAV schreibt: „Wenn sie noch nicht registriert sind und kein Kostenträger die Versorgung übernimmt, muss die Verordnung wie ein Privatrezept behandelt werden und die Kosten müssen von den Geflüchteten vollständig selbst übernommen werden.“ Nach 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland müssen alle Leistungsempfänger laut Asylbewerberleistungsgesetz Zuzahlung für Arzneimittel leisten. Sie sind dann normal gesetzlich krankenversichert.
Wenn das Sozialamt als Kostenträger einspringt, kann nach unserem Wissen auf eine Versichertennummer verzichtet werden. Wichtig sind der Name und das Geburtsdatum des Patienten. Man spricht dabei vom Ersatzverfahren.
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Anmerkung
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