Muss die Sonder-PZN auf das Rezept, wenn das verordnete Original nicht lieferbar ist?

Uns liegt ein Rezept zulasten einer AOK (108018347) vor mit „2 x ! Hepsera 10 mg Tab. N3 3 x 30 St. PZN 05553867 Gilead“ und dem Zusatz „Menge ärztlich begründet“ sowie Aut-idem-Kreuz vor.

Das Original ist nicht lieferbar, der einzige lieferbare Reimport kommt von Kohlpharma. Den dürften wir ja trotz Aut-idem-Kreuz abgeben mit dem Vermerk „Original nicht lieferbar, günstigsten lieferbaren Reimport abgegeben“.

Ist diese Vorgehensweise richtig? Müssen wir eine Sonder-PZN aufdrucken? Müssen wir zusätzlich eine Arztrücksprache dokumentieren?

Antwort:

Original und bezugnehmende Importe sind auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz austauschbar, da sie als identisch gelten.

Mit dem Schiedsstellenspruch, der seit dem 01. Juni 2016 rechtskräftig ist, ist nun auch geregelt, dass die Apotheke, wenn sie einen Austausch von Original und Import bei gesetztem Aut-idem-Kreuz vornimmt oder einen günstigeres Original- oder Importarzneimittel als das namentlich verordnete Original- oder Importarzneimittel abgibt, nicht retaxiert werden darf.

3 Abs. 1 Nr. 7 Rahmenvertrag

„ […] Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn […]

7. bezogen auf den Rahmenvertrag

die Apotheke im Verhältnis von Original- zu Importarzneimitteln sowie von Importarzneimitteln untereinander unter Berücksichtigung von Rabattverträgen
(1) bei angekreuztem Aut-Idem-Ausschluss einen Austausch vornimmt,
(2) ein Arzneimittel abgibt, das unter Berücksichtigung der Abschläge nach § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3a und 3b SGB V nicht teurer als das namentlich verordnete Original- oder Importarzneimittel ist
;“

Da Apotheken eine Importquote erreichen müssen, darf auch trotz gesetztem Aut-idem-Kreuz ein wirtschaftlicher Import abgegeben werden. Dabei besteht keine Verpflichtung den günstigsten im Handel befindlichen Import abzugeben, sondern lediglich gemäß § 5 Rahmenvertrag einen preisgünstigen Import (= 15 Euro bzw. 15 % günstiger als das Original bez. auf den Netto-VK).

Folglich muss in diesem Fall weder eine Sonder-PZN noch eine Rücksprache mit dem Arzt auf dem Rezept dokumentiert werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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