Muss die Einzelpreisberechnung von Rezepturen noch aufs Rezept?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben uns die Frage gestellt, ob wir immer noch die Einzelpreisberechnung bei Rezepturen auf die Vorderseite des Rezeptes drucken müssen.
Oder dürfen wir diese auch auf die Rückseite drucken?
Antwort
Zum 1. Juli 2022 ist eine Änderung in § 22 des Rahmenvertrags in Kraft getreten. In dem neu eingefügten Satz 3 heißt es, dass bei Papierrezepten auf die Angaben nach § 9 AMPreisV Nummer 2 verzichtet werden kann, wenn die Angaben im elektronischen Zusatzdatensatz geliefert und durch den aufgedruckten Hash-Code eindeutig zugeordnet werden können.
22 Rahmenvertrag
„[…] Bei der papiergebundenen Verordnung müssen die Angaben nach § 9 Nummer 2 AMPreisV nicht zusätzlich auf dem Arzneiverordnungsblatt aufgetragen werden, da diese Angaben in dem elektronischen Zusatzdatensatz vollständig zu liefern sind und durch den Hashcode der papiergebundenen Verordnung eindeutig zugeordnet werden.“
Die Einzelberechnungen müssen also nicht mehr auf das Rezept gedruckt werden, da sie im elektronischen Zusatzdatensatz an die Krankenkasse geliefert werden und durch den Hash-Code zugeordnet werden können.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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