Muss die Einzel­preis­be­rechnung von Rezepturen noch aufs Rezept?

Wir haben uns die Frage gestellt, ob wir immer noch die Einzel­preis­berechnung bei Rezepturen auf die Vorder­seite des Rezeptes drucken müssen.

Oder dürfen wir diese auch auf die Rück­seite drucken?

Antwort

Zum 1. Juli 2022 ist eine Änderung in § 22 des Rahmen­vertrags in Kraft getreten. In dem neu einge­fügten Satz 3 heißt es, dass bei Papier­rezepten auf die Angaben nach § 9 AMPreisV Nummer 2 verzichtet werden kann, wenn die Angaben im elektronischen Zusatz­daten­satz geliefert und durch den aufge­druckten Hash-Code ein­deutig zuge­ordnet werden können.

22 Rahmenvertrag

„[…] Bei der papier­ge­bundenen Verordnung müssen die Angaben nach § 9 Nummer 2 AMPreisV nicht zusätzlich auf dem Arznei­ver­ordnungs­blatt aufge­tragen werden, da diese Angaben in dem elektronischen Zusatz­daten­satz voll­ständig zu liefern sind und durch den Hashcode der papier­ge­bundenen Verordnung ein­deutig zuge­ordnet werden.“

Die Einzel­berechnungen müssen also nicht mehr auf das Rezept gedruckt werden, da sie im elektronischen Zusatz­daten­satz an die Kranken­kasse geliefert werden und durch den Hash-Code zuge­ordnet werden können.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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