Muss die Apotheke die Indikation prüfen?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Ist die folgende Verordnung ohne Weiteres abgabefähig?
Krankenkasse: AOK Rheinland-Pfalz/Saarland (IK 106315069)
„Calcilac Kautabletten KTA 120 St. N3
Begleitmedikation zu Xgeva bei Hypocalciämie und ossär metastasiertem Prostatakarzinom.“
Eigentlich werden Calcium/Vitamin-D3-Präparate nach Anlage I Arzneimittelrichtlinie nur bei bestimmten Indikation erstattet.
Wir sind der Meinung, dass bei Angabe der Indikation die Apotheke auch eine Prüfpflicht hat. Die angegebene Indikation ist jedoch nicht benannt.
Wie sollen wir vorgehen?
Antwort:
Calcilac ist für Erwachsene unter den Bedingungen der Anlage I (OTC-Übersicht) zur Arzneimittelrichtlinie erstattungsfähig:
Ist keine Diagnose angegeben, muss die Apotheke nicht weiter „forschen“ und kann das Präparat zulasten der Kasse abgeben. Hat der Arzt jedoch, wie in Ihrem Fall, eine Diagnose angegeben, dann hat die Apotheke zu prüfen, ob diese zu den Ausnahmebedingungen der Anlage I passt.
Da die angegebene Indikation nicht zu den Indikationen der Anlage I gehört, ist eine Erstattung fraglich! Der Sachverhalt sollte in Rücksprache mit dem Arzt geklärt werden.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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