Muss die Apotheke die Diagnose prüfen?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben ein Rezept über „Cialis 5 mg 84 FTA" erhalten. Die Krankenkasse ist die Kaufmännische Krankenkasse (IK 103475501). Uns ist bekannt, dass Cialis in bestimmten Fällen auf Kassenrezept verordnet werden darf, aber uns ist nicht klar, ob der Arzt die entsprechende Diagnose zusätzlich auf dem Rezept angeben muss. Können Sie hier weiterhelfen?
Antwort:
In Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA sind sogenannte Lifestyle-Arzneimittel aufgeführt, die einem Verordnungsausschluss unterliegen. Für den Cialis-Wirkstoff Tadalafil ist allerdings eine Ausnahme angegeben:
Cialis wird also von den gesetzlichen Kassen im Falle eines benignen Prostatasyndroms erstattet. Entsprechende Informationen sind meist auch in der Apotheken-EDV abrufbar, hier ein Beispiel aus der Lauer-Taxe:
Ist das Präparat auf einem Kassenrezept verordnet, muss die Apotheke den Verordnungsgrund nicht erfragen, sondern kann das Rezept so beliefern. Nur wenn der Arzt eine Diagnose angegeben hat, hat die Apotheke eine erweiterte Prüfpflicht. Die angegebene Diagnose muss dann zur Ausnahme der Arzneimittelrichtlinie passen.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung