Muss die Apotheke die Diagnose prüfen?

Wir haben ein Rezept über „Cialis 5 mg 84 FTA" erhalten. Die Krankenkasse ist die Kaufmännische Krankenkasse (IK 103475501). Uns ist bekannt, dass Cialis in bestimmten Fällen auf Kassenrezept verordnet werden darf, aber uns ist nicht klar, ob der Arzt die entsprechende Diagnose zusätzlich auf dem Rezept angeben muss. Können Sie hier weiterhelfen?

Antwort:

In Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA sind sogenannte Lifestyle-Arzneimittel aufgeführt, die einem Verordnungsausschluss unterliegen. Für den Cialis-Wirkstoff Tadalafil ist allerdings eine Ausnahme angegeben:

Cialis wird also von den gesetzlichen Kassen im Falle eines benignen Prostatasyndroms erstattet. Entsprechende Informationen sind meist auch in der Apotheken-EDV abrufbar, hier ein Beispiel aus der Lauer-Taxe:

Ist das Präparat auf einem Kassenrezept verordnet, muss die Apotheke den Verordnungsgrund nicht erfragen, sondern kann das Rezept so beliefern. Nur wenn der Arzt eine Diagnose angegeben hat, hat die Apotheke eine erweiterte Prüfpflicht. Die angegebene Diagnose muss dann zur Ausnahme der Arzneimittelrichtlinie passen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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