Muss der Vertretungsarzt Vorname, Nachname und Berufsbezeichnung angeben?

Uns liegt folgender Fall vor: Rezept aus einer Augenarztpraxis, der Arztstempel ist vollständig (sogar mit Vorname und Telefonnummer), jedoch wurde dieses Rezept von einem Vertretungsarzt unterschrieben, mit „i. V. Unterschrift“.

Wir sind der Meinung, dass nach § 2 AMVV auch im Vertretungsfall der Vorname, Nachname und Berufsbezeichnung auf das Rezept müssen, wenn auch per Hand durch den Arzt in Druckbuchstaben. Die Praxis ist anderer Ansicht: „Andere Apotheken verlangen das auch nicht“. Liegen wir mit unserer Annahme richtig?

Antwort:

Sie liegen mit Ihrer Annahme und auch der Begründung durch § 2 AMVV völlig richtig. Denn Rezepte sind in Verbindung mit dem Vertragsarztstempel grundsätzlich nur für den berechtigten Arzt bestimmt.

Eine Ausnahme hiervon bildet der Vertretungsfall, z. B. bei Urlaub oder Krankheit. Der vertretende Arzt darf Rezepte und Stempel des zu vertretenden Arztes verwenden. Er unterschreibt mit „i. V.“. Vorname, Name und Berufsbezeichnung müssen entweder durch einen Zusatzstempel oder handschriftlich nachgetragen werden.

Die fehlenden Angaben zum Vertretungsarzt können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Rahmenvertrag auch vom Apotheker in Rücksprache mit dem Arzt nachgetragen werden. Die Ergänzung ist abzuzeichnen.

3 Abs. 1 Nr. 3 Rahmenvertrag

„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn […]

3. Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 7 AMVV bzw. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 – 8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.1 […]

1Hierdurch sind folgende Angaben auf dem Verordnungsblatt erfasst:
1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden Person (BtMVV: einschließlich Telefonnummer).“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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