Muss der Patient Volon A selbst bezahlen?
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Folgende Verordnung wurde uns vorgelegt: „Volon A 40 mg Kristallsuspension 5 Amp. zu 1 ml“. Unsere EDV zeigt an, dass der Patient die Spritzen selbst zahlen muss. Der Patient behauptet jedoch, dass er wegen einer periradikulären Therapie (PRT) diese Medikation im Rahmen einer wirksamen Schmerztherapie für die Wirbelsäule nicht selbst zahlen müsse.
Ist dies korrekt? Müssen wir diesbezüglich das Rezept ergänzen lassen?
Antwort
Der Verordnungsausschluss gemäß § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V (Lifestyle-Arzneimittel) gilt für Triamcinolon (Volon A) nur für das Anwendungsgebiet Alopecia areata. Wird Volon A für eine andere Indikation verschrieben, wird es von der GKV auch erstattet. Der Arzt muss keine Diagnose auf das Rezept schreiben und die Apotheke muss dies nicht prüfen. Ist Volon A auf einem Muster-16-Kassenrezept verordnet, kann die Apotheke davon ausgehen, dass es nicht als Lifestyle-Medikament eingesetzt und erstattet wird. Nur wenn sich im Beratungsgespräch Hinweise darauf ergeben, dass es doch für Alopecia areata eingesetzt wird, sollten Sie das Präparat privat bezahlen lassen. In Ihrem Fall können Sie es jedoch einfach auf die vorliegende Verordnung abgeben.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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