Muss der Name der Apotheke auf das Rezept gedruckt werden?
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Bei uns ist eine Frage zur allgemeinen Rezeptbedruckung aufgetaucht: Muss der Name der Apotheke auf ein Rezept aufgedruckt sein? Und wo können wir die entsprechenden Vorgaben dazu nachlesen?
Antwort
Die Technische Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V nennt in Anlage 2 – Umgang mit dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16), Weiterleitung und Abrechnung des Arzneiverordnungsblatts (Muster 16) – unter § 2 Punkt 5 folgende Angaben zur Apotheke, die auf ein Verordnungsblatt gedruckt werden müssen:
Der Apothekenstempel oder ein entsprechender Aufdruck ist demnach nur erforderlich, wenn keine Angabe der IK der Apotheke erfolgt.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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