Muss der Name der Apotheke auf das Rezept gedruckt werden?

Bei uns ist eine Frage zur allgemeinen Rezept­bedruckung aufgetaucht: Muss der Name der Apotheke auf ein Rezept aufge­druckt sein? Und wo können wir die entsprechenden Vor­gaben dazu nach­lesen?

Antwort

Die Technische Anlage 1 zur Arznei­mittel­ab­rechnungs­ver­einbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V nennt in Anlage 2 – Umgang mit dem Arznei­ver­ordnungs­blatt (Muster 16), Weiter­leitung und Abrechnung des Arznei­verordnungs­blatts (Muster 16) – unter § 2 Punkt 5 folgende Angaben zur Apotheke, die auf ein Verordnungs­blatt gedruckt werden müssen:

Der Apotheken­stempel oder ein ent­sprechender Auf­druck ist dem­nach nur erforderlich, wenn keine Angabe der IK der Apotheke erfolgt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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