Muss der Arzt ein handschriftliches Aut-idem-Kreuz abzeichnen?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine Frage zum Aut-idem-Kreuz: Muss der Arzt das Kreuz abzeichnen, wenn er es handschriftlich auf einem ansonsten maschinell bedruckten Rezept nachträgt? Besteht Retaxgefahr?
Antwort:
Für die Apotheke ergibt sich diesbezüglich keine Prüfpflicht. Dies wurde durch die aktuelle Änderung des Rahmenvertrags bestätigt. Dort heißt es seit Juni 2016 in § 3 Abs. 1 Nr. 7d, dass eine Retaxation nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn „die Apotheke bei handschriftlicher Ergänzung des „aut idem“ Kreuzes durch den Arzt das von diesem verordnete Arzneimittel abgibt.“
Da die ärztliche Bestätigung durch Abzeichnen hier nicht explizit gefordert wird, ist es für die Apotheke bzgl. Retaxationen unerheblich, ob ein handschriftlich gesetztes Aut-idem-Kreuz vom Arzt abgezeichnet wurde oder nicht. Die regionalen Lieferverträge (Primärkassen) sind auf Zusatzregelungen zu prüfen.
Erst wenn das Rezept einen Verdacht auf Manipulation erregt, sollte Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden.
Zusatzinfo:
Laut den Vorgaben der Arzneimittel-Richtlinie muss der Arzt nachträglich vorgenommene Änderungen auf einem Rezept mit Datum und Unterschrift abzeichnen. Ob das handschriftliche Aut-idem-Kreuz dabei als nachträgliche Änderung zu betrachten ist, ist Auslegungssache. Die Arzneimittel-Richtlinie richtet sich jedoch ausschließlich an die Ärzte.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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