Muss der Arzt bei Abgabe einer kleineren Packung informiert werden?
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Gibt es eine Vorschrift, die uns bei Abgabe von kleineren Packungsgrößen verpflichtet, den Arzt darüber zu informieren?
Durch die vielen Lieferprobleme kommt es jetzt mehrmals am Tag vor, dass wir Patienten nicht mit der eigentlich vorgesehenen Menge versorgen können. Bisher haben wir die Ärzte immer informiert, da sie sonst irritiert sind, wenn der Patient so schnell wieder nach einem Rezept fragt, allerdings ist das mit zusätzlichem Aufwand verbunden.
Antwort
Grundsätzlich müssen Sie natürlich gemäß Rahmenvertrag bei der Suche nach alternativen Abgabemöglichkeiten auf die Aut-idem-Kriterien achten, das heißt, dass zunächst ein Austausch auf eine kleinere Packung im Normalfall nicht erlaubt ist.
Gibt es keine aut-idem-konforme Austauschmöglichkeit, so hat die Apotheke im Notdienst/Akutfall gemäß § 17 Rahmenvertrag weitergehende Abgabemöglichkeiten, wenn eine Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich ist:
17 Rahmenvertrag
„Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich und ist eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich, gilt: […]“.
In den folgenden Punkten wird dann auch die Möglichkeit genannt, eine kleinere Packung abzugeben.
Gemäß der SARS-CoV-2-AMVersVO können Sie Patienten aber auch mit mehreren kleinen Packungen versorgen, um dann so auf die verordnete Menge zu kommen – sofern das möglich ist. Wichtig ist in jedem Fall die Dokumentation auf dem Rezept.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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