Muss der Arzt bei Abgabe einer kleineren Packung informiert werden?

Gibt es eine Vorschrift, die uns bei Abgabe von kleineren Packungs­größen verpflichtet, den Arzt darüber zu informieren?

Durch die vielen Liefer­probleme kommt es jetzt mehrmals am Tag vor, dass wir Patienten nicht mit der eigentlich vorge­sehenen Menge versorgen können. Bisher haben wir die Ärzte immer informiert, da sie sonst irritiert sind, wenn der Patient so schnell wieder nach einem Rezept fragt, allerdings ist das mit zusätz­lichem Aufwand verbunden.

Antwort

Grund­sätzlich müssen Sie natürlich gemäß Rahmen­vertrag bei der Suche nach alternativen Abgabe­möglich­keiten auf die Aut-idem-Kriterien achten, das heißt, dass zunächst ein Austausch auf eine kleinere Packung im Normal­fall nicht erlaubt ist.

Gibt es keine aut-idem-konforme Austausch­möglichkeit, so hat die Apotheke im Notdienst/Akutfall gemäß § 17 Rahmen­vertrag weiter­gehende Abgabe­möglichkeiten, wenn eine Rück­sprache mit dem Arzt nicht möglich ist:

17 Rahmenvertrag

„Macht ein dringender Fall die unver­zügliche Abgabe eines Fertig­arznei­mittels erforder­lich und ist eine Rück­sprache mit der ver­schreibenden Person nicht möglich, gilt: […]“.

In den folgenden Punkten wird dann auch die Möglichkeit genannt, eine kleinere Packung abzugeben.

Gemäß der SARS-CoV-2-AMVersVO können Sie Patienten aber auch mit mehreren kleinen Packungen versorgen, um dann so auf die verordnete Menge zu kommen – sofern das möglich ist. Wichtig ist in jedem Fall die Dokumentation auf dem Rezept.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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