Muss das Feld „Arbeitsunfall“ bei einer Berufskrankheit angekreuzt sein?
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Uns liegt ein Rezept zulasten einer Berufsgenossenschaft vor. Nach Rücksprache mit der Praxis aufgrund der fehlenden Angabe des Unfallbetriebs stellte sich heraus, dass der Patient eine anerkannte Berufskrankheit hat. Unsere Frage ist, welche Angaben unter dieser Voraussetzung auf dem Rezept vermerkt sein müssen. Ist ein Kreuz bei Arbeitsunfall oder Unfall zu setzen und muss der Unfalltag bzw. Unfallbetrieb angegeben sein?
Antwort:
Im aktuellen Arzneiliefervertrag mit den Berufsgenossenschaften wird die Angabe des Unfallbetriebs generell nicht mehr gefordert. Das Feld „Arbeitsunfall“ ist nur anzukreuzen, wenn es sich auch tatsächlich um einen Unfall in Zusammenhang mit der Arbeit handelt, also nicht bei einer Berufskrankheit. (Das Feld „Unfall“ ist nur anzukreuzen, wenn die Verordnung Folge eines Unfalls ist, der aber kein Arbeitsunfall, sondern ein Haus-, Sport-, oder Verkehrsunfall war.) Auf die Angabe des Unfalltags kann bei Vorliegen einer anerkannten Berufskrankheit ebenfalls verzichtet werden, so die Aussage des Landesverbands der DGUV West. Der Tag des Versicherungsfalls wird in einem solchen Fall von der BG ermittelt und wird mit der ersten Feststellung der Erkrankung gleichgesetzt. Zusätzlich kann ein Vermerk „Berufskrankheit“ auf der Verordnung nützlich sein.
3 Abs. 2 BG-Arzneiversorgungsvertrag
„Eine Verordnung ist ordnungsgemäß nach Absatz 1 ausgestellt, wenn sie neben Mittel und Menge folgende Angaben enthält:
- Name des Unfallversicherungsträgers,
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten,
- Datum der Ausstellung,
- Unfalltag,
- Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit nicht Berufskrankheit
- Kennzeichnung im noctu-Feld, soweit zutreffend
- Arztstempel oder entsprechender Aufdruck,
- eigenhändige Unterschrift des Arztes.“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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