Muss bei Verordnung zulasten der ZPD NRW eine Zuzahlung geleistet werden?

Wir haben ein Rezept der ZPD NRW bekommen. Auf diesem Rezept hat der Arzt NAC AL akut 200 mg 20 Stück und Aspecton Eukaps 200 mg mit 20 Stück verordnet. Die Kundin sagte, für sie würden keine Kosten anfallen. Sie habe ein Schreiben, aus dem dies hervorgeht. Sie konnte uns dies aber nicht direkt zeigen. Unser System möchte beides für die Kundin in Rechnung stellen. Übernimmt die ZPD NRW auch die Kosten für frei­verkäufliche Medikamente?

Antwort

Nach unseren Recherchen liegt der freien Heilfürsorge der Polizei in NRW der Vertrag „Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung – FHVOPol)“ zugrunde.

Hier ein paar Ausschnitte daraus: 

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„Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich der Umfang der in Absatz 1 genannten Leistungen nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Die dortigen Regelungen über Kostenbeteiligungen und Zuzahlungen finden keine Anwendung.“

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„Arznei- und Verbandmittel:

Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln, soweit diese in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.

Darüber hinaus besteht der Anspruch auf folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten:

  1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
  2. Mund- und Rachentherapeutika,
  3. Abführmittel,
  4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit.“

Demnach orientieren sich die Leistungen an den Vorgaben des SGB V und berücksichtigen auch die  Arzneimittel­richtlinien des G-BA (z. B. die OTC-Ausnahmeliste). Allerdings müssen Versicherte der ZPD NRW weder Zuzahlung noch Mehrkosten leisten.

Da es sich bei den verordneten Arzneimitteln um Präparate handelt, die nicht verschreibungs­pflichtig sind und auch nicht von der OTC-Übersicht (Anlage I AM-RL) erfasst werden, muss die Patientin diese nach unserer Einschätzung anhand des o. g. Vertrags selber bezahlen.

Eine Ausnahme würden verschreibungspflichtige Erkältungsmittel darstellen, für die normalerweise ein Verordnungs­ausschluss besteht, der aber für Polizei­beamte in diesem Bereich nicht gilt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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