Muss bei Verordnung zulasten der ZPD NRW eine Zuzahlung geleistet werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben ein Rezept der ZPD NRW bekommen. Auf diesem Rezept hat der Arzt NAC AL akut 200 mg 20 Stück und Aspecton Eukaps 200 mg mit 20 Stück verordnet. Die Kundin sagte, für sie würden keine Kosten anfallen. Sie habe ein Schreiben, aus dem dies hervorgeht. Sie konnte uns dies aber nicht direkt zeigen. Unser System möchte beides für die Kundin in Rechnung stellen. Übernimmt die ZPD NRW auch die Kosten für freiverkäufliche Medikamente?
Antwort
Nach unseren Recherchen liegt der freien Heilfürsorge der Polizei in NRW der Vertrag „Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung – FHVOPol)“ zugrunde.
Hier ein paar Ausschnitte daraus:
2 (2)
„Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich der Umfang der in Absatz 1 genannten Leistungen nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Die dortigen Regelungen über Kostenbeteiligungen und Zuzahlungen finden keine Anwendung.“
8
„Arznei- und Verbandmittel:
Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln, soweit diese in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.
Darüber hinaus besteht der Anspruch auf folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten:
- Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
- Mund- und Rachentherapeutika,
- Abführmittel,
- Arzneimittel gegen Reisekrankheit.“
Demnach orientieren sich die Leistungen an den Vorgaben des SGB V und berücksichtigen auch die Arzneimittelrichtlinien des G-BA (z. B. die OTC-Ausnahmeliste). Allerdings müssen Versicherte der ZPD NRW weder Zuzahlung noch Mehrkosten leisten.
Da es sich bei den verordneten Arzneimitteln um Präparate handelt, die nicht verschreibungspflichtig sind und auch nicht von der OTC-Übersicht (Anlage I AM-RL) erfasst werden, muss die Patientin diese nach unserer Einschätzung anhand des o. g. Vertrags selber bezahlen.
Eine Ausnahme würden verschreibungspflichtige Erkältungsmittel darstellen, für die normalerweise ein Verordnungsausschluss besteht, der aber für Polizeibeamte in diesem Bereich nicht gilt.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung