Muss bei OTC-Arzneimitteln eine Diagnose auf das Rezept?

Wir diskutieren, ob bei OTC-Arzneimitteln, die zulasten der GKV verordnet werden, grundsätzlich eine Diagnose angegeben werden muss. Unser Rechenzentrum ist der Meinung, dass eine entsprechende Begründung durch den Arzt vorhanden sein muss. Der Arzt lehnt dies aus Datenschutzgründen ab. Wie gehen wir nun vor?

Antwort

Eine Indikation/Diagnose gehört aus Datenschutzgründen nicht auf das Rezept – eine Ausnahme stellen Hilfsmittelverordnungen dar, bei denen die Angabe der Diagnose nach § 7 Abs. 2 der Hilfsmittel-Richtlinie vorzunehmen ist. Verordnet der Arzt ein OTC-Arzneimittel zulasten einer GKV, kann davon ausgegangen werden, dass die Bedingungen nach Arzneimittel-Richtlinie für eine Erstattung erfüllt sind. Der Arzt muss die Hintergründe dieser Entscheidung und die Diagnose in seiner praxisinternen Dokumentation (Patientenakte) vermerken.

10 Abs. 1 Arzneimittel-Richtlinie des G-BA

Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen, deren Verordnung nach dieser Richtlinie eingeschränkt oder ausgeschlossen ist (§ 16 und § 17), sind in der Übersicht über die Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse nach § 16 Absatz 3 zusammengestellt (Anlage III der Richtlinie). Soweit die Verordnung von Arzneimitteln oder bei Arzneimittelgruppen die Verordnung für einzelne Arzneimittel aufgrund der jeweils genannten Ausnahmetatbestände zulässig ist, ist die Therapieentscheidung nach den Vorgaben der Übersicht nach § 16 Absatz 3 zu dokumentieren. Soweit die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt ein Arzneimittel nach § 16 Absatz 5 ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet, ist die Begründung für diese Therapieentscheidung in der Patientenakte zu dokumentieren.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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