Muss bei Medizinprodukten eine Diagnose angegeben werden?

Uns liegt ein Rezept über Hylo Gel Augen­tropfen 2x 10 ml PZN 06144964 zulasten der Techniker Kranken­kasse vor. Auf dem Rezept ist keine Diagnose ange­geben.

Wir fragen uns jetzt, ob wir bei einem verordnungs­fähigen Medizin­produkt die Diagnose durch den Arzt ergänzen lassen müssen.

Antwort

Wird ein Medizin­produkt der Anlage V verordnet, sollte der Arzt, wie in Ihrem Beispiel, keine Diagnose auf dem Rezept angeben.

Wenn der Arzt eine Diagnose angibt, hat die Apotheke die Pflicht zu prüfen, ob diese auch zu den ange­gebenen Diagnosen der Anlage V zur Arznei­mittel­richt­linie passt. Sollte das nicht der Fall sein, kann die Apotheke das Medizin­produkt nicht zulasten der Kasse abgeben. Es ist daher einfacher, wenn keine Diagnose angegeben ist.

In dem von Ihnen beschriebenen Fall können Sie das Hylo Gel ohne Bedenken abgeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung