Muss bei Entlassrezepten immer die kleinste Packung abgegeben werden?

Wir sind unsicher bei der Belieferung von Entlassrezepten:

Beispielsweise werden häufig Clexane-Spritzen N1 10 Stück verordnet. Werden in diesen Fällen 10 Stück erstattet oder müssen wir das Rezept mit 2 Stück beliefern? Diese sind ebenfalls im Handel, allerdings ohne N-Bezeichnung.

Genauso betrifft es Schmerzmittel, dort gibt es ebenfalls Packungen mit N1 = 20 Stück, aber auch 10 Stück ohne N-Bezeichnung.

Antwort

Für das Entlassmanagement gilt nach Anlage 8 des Rahmenvertrags:

4 Auswahl der Arzneimittel

„(1) Im Rahmen des Entlass­managements ist eine Arzneimittel­packung mit dem kleinsten Packungs­größen­kennzeichen, das gemäß Packungs­größen­verordnung bestimmt wurde, oder eine kleinere Packung abzugeben. Dabei darf die verordnete Menge nicht über­schritten werden. Ist das kleinste Packungs­größen­kennzeichen gemäß Packungs­größen­verordnung nicht bestimmt, kann eine Packung abgegeben werden, die die Größe einer Packung mit dem nächst größeren bestimmten Packungs­größen­kennzeichen nicht übersteigt.“

Hat der Arzt eine N1-Packung verordnet, dann dürfen Sie diese auch abgeben, unabhängig davon, ob noch kleinere Packungen im Handel sind.

Es gilt zusammengefasst Folgendes:

  • N1 verordnet und im Handel ➔ Abgabe N1
  • Kleiner als N1 verordnet und im Handel ➔ Abgabe der verordneten Menge
  • N1 verordnet (und im Handel) und zusätzlich kleinere Mengen im Handel ➔ Abgabe N1
Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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