Muss bei einer Glivec-Verordnung ein Generikum abgegeben werden?
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Wir haben ein Rezept über „Glivec 100 mg Nr. 60“.
Müssen wir in diesem Fall ein Imatinib-Generikum abgeben oder nur, wenn auf dem Rezept auch eindeutig der Wirkstoff Imatinib steht?
Antwort:
Bei einer Verordnung über Glivec ist zunächst zu prüfen, ob bei der entsprechenden Krankenkasse auf ein Rabattarzneimittel ausgetauscht werden muss. Ist dies der Fall, müssten zur Abgabe von Glivec Pharmazeutische Bedenken angebracht werden, wenn diese auch bestehen (Sonder-PZN 02567024 + Faktor 6 + Begründung auf dem Rezept vermerken und abzeichnen).
Sind keine Rabattverträge zu beachten, darf entweder das namentlich verordnete (Glivec), ein preisgünstiger 15/15-Import oder eines der drei preisgünstigsten aut-idem-konformen Präparate abgegeben werden. Der Austausch auf eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel ist jedoch nicht verpflichtend.
- DAP Retax-Arbeitshilfe 66 „Preisanker“
- DAP Retax-Arbeitshilfe 41 „Pharmazeutische Bedenken korrekt anwenden“
Zusatzinformation
Seit Ende 2016 ist das Patent für den Wirkstoff Imatinib ausgelaufen. Der Originalhersteller Novartis (Glivec®) hält jedoch noch ein Indikationspatent (Second-Medical-Use-Patent) für das Anwendungsgebiet GIST (= gastrointestinale Stromatumoren). Die im Handel befindlichen Generika sind für die Indikation GIST nicht zugelassen.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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