Muss bei einem Entlassrezept die verordnete Menge gekürzt werden?

Wir haben ein Entlassrezept über „Pantozol 20 mg N1“ erhalten, das rechtzeitig vorgelegt wurde. Rabattiert sind in der N1-Größe zum Beispiel Präparate mit 25 Stück oder mit 30 Stück. Es gibt aber auch noch kleinere, nicht normierte Packungen mit 14 Stück.

Was müssen wir abgeben?

Antwort

Folgendes gilt nach § 4 der Anlage 8 zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V („Ergänzende Bestimmungen für die Arzneimittelversorgung im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a SGB V“) für die Abgabe von Arzneimitteln auf Entlassrezepte:

4 Auswahl der Arzneimittel

„(1) Im Rahmen des Entlassmanagements ist eine Arzneimittelpackung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen, das gemäß Packungsgrößenverordnung bestimmt wurde, oder eine kleinere Packung abzugeben. Dabei darf die verordnete Menge nicht überschritten werden.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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