Muss bei Akutversorgung ein Vermerk auf das Rezept?
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Von einem Kollegen erfuhr ich von Retaxationen, die damit begründet wurden, dass bei Verwendung der Sonder-PZN und Faktor 5 (Nichtabgabe Rabattartikel aufgrund eines dringenden Falls) ein handschriftlicher Vermerk auf dem Rezept fehlte.
Unseres Erachtens ist das nicht erforderlich, da Sonder-PZN und Faktor 5 bereits eindeutig sind. Vorgeschrieben ist ein besonderer Vermerk doch nur bei pharmazeutischen Bedenken (Faktor 6), oder?
Antwort:
Der Rahmenvertrag sieht in § 4 Abs. 3 auch für den dringenden Fall bzw. Notdienst einen zusätzlichen Vermerk auf dem Rezept vor, z. B. „Dringender Fall, sofortiger Therapiebeginn erforderlich!“.
4 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist ein rabattbegünstigtes Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar und macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Arzneimittels erforderlich (Akutversorgung, Notdienst), hat die Apotheke dies auf der Verschreibung zu vermerken, das vereinbarte Sonderkennzeichen aufzutragen und ein Arzneimittel nach den Vorgaben des Absatzes 4 abzugeben; das Nähere zu dem vereinbarten Sonderkennzeichen ist in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V (Technische Anlagen 1 und 3) geregelt. Gleiches gilt in Fällen des § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung.“
Aber seit dem 01. Juni 2016 ist eine weitere Regelung zu Retaxationen im Rahmenvertrag zu finden. Demnach handelt es sich um einen unbedeutenden formalen Fehler, wenn „die Apotheke in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 2 (Nichtverfügbarkeit), des § 4 Absatz 3 Sätze 1 und 2 (Akutversorgung, Notdienst) sowie des § 4 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 17 Absatz 5 ApBetrO (pharmazeutische Bedenken) dieses Vertrages
(1) entweder nur das vereinbarte Sonderkennzeichen oder
(2) nur einen Vermerk auf der Verordnung aufträgt oder
(3) im Fall, dass Vermerk und Sonderkennzeichen auf der Verordnung
fehlen, einen objektivierbaren Nachweis im Beanstandungsverfahren erbringt.“
Das heißt, dass das Fehlen des Vermerks von den Krankenkassen nicht mehr beanstandet werden darf. Einige Krankenkassen wenden diese Regelung jedoch nur für Rezepte mit Abgabedaten nach dem 01. Juni 2016 an und nicht für Rezepte mit früheren Abgabedaten, obwohl die Regelung eindeutig Beanstandungen seitens der Krankenkassen betrifft. Auch der Deutsche Apothekerverband vertritt die Meinung, dass die Neuregelung für Beanstandungen ab dem 01. Juni 2016 gilt. Da die Krankenkassen dass jedoch nicht akzeptieren, muss immer noch mit Retaxationen nach dem alten Rahmenvertrag gerechnet werden.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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