Muss auf einem BtM-Rezept die Gesamtstückzahl angegeben werden?

Uns liegt folgende BtM-Verordnung vor:

„Kinecteen 36 mg Retardtabletten 28 St. N1 3 x!“

Muss die Gesamtabgabestückzahl nochmal aufgedruckt sein oder reicht das so?

Antwort

Zur Verordnung von BtMs schreibt die BtMVV in § 9 (1) hinsichtlich der Art und Menge der verordneten BtMs Folgendes vor:

9 (1) BtMVV

„3. Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform, 4. Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form.“

Dabei beziehen sich die Angaben auf eine Arzneimittelpackung, also in Ihrem Beispiel „Kinecteen 36 mg Retardtabletten 28 St. N1 3 x“. Die reine Angabe „Kinecteen 36 mg Retardtabletten 3 x N1“ wäre nicht erlaubt, da die enthaltene Stückzahl fehlen würde. Wie ein Arzt mehrere Packungen verordnen muss, schreibt die BtMVV nicht speziell vor, verlangt also auch nicht die explizite Nennung der Gesamtstückzahl. Die möglichen Varianten sind vielfältig und reichen nach unserer Erfahrung von Angaben wie „3 x Arzneimittel XY“ über „Arzneimittel XY x 3“ bis zur Aufteilung auf drei Verordnungszeilen (1. Zeile Arzneimittel XY, 2. Zeile Arzneimittel XY, 3. Zeile Arzneimittel XY). Daher ist nach unserer Einschätzung Ihre vorliegende Verordnung mit der Angabe „Anzahl 3“ ebenfalls in Ordnung.

Diese Angaben reichen also aus.

Jedoch überschreitet die verordnete Menge die Verschreibungshöchstmenge von 2400 mg innerhalb von 30 Tagen. Daher sollte der Arzt das „A“ auf dem Rezept ergänzen. Dies können Sie nach Rücksprache mit dem Arzt auch selber ergänzen und mit Datum und Unterschrift versehen. Der Arzt muss diesen Zusatz zusätzlich auf dem in der Praxis verbleibenden Teil III aufbringen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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