Muss auch bei privaten BtM-Rezepten ein „A“ bei Überschreitung der Höchstmenge angegeben werden?

Uns liegt ein Privat-BtM-Rezept vor, es wurde Cannabis verordnet:

„Cannabisblüten Pedanios 22/1, 30 g; 2 x 250 mg täglich per Vaporisator inhalieren“

Wird damit schon die Höchstmenge überschritten? Und gilt bei Privatrezepten ebenfalls die Regelung, dass der Arzt in solch einem Fall ein „A“ auftragen muss?

Antwort

Die Vorgaben der BtMVV gelten sowohl für BtM-Rezepte als Privatrezept als auch für BtM-Rezepte zulasten einer GKV. Die Höchstmenge für Cannabisblüten, die für einen Patienten pro 30 Tage verordnet werden darf, liegt nach § 2 der BtMVV bei 100.000 mg:

2 Verschreiben durch einen Arzt

(1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:

a) bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:

1.

Amfetamin

600 mg,

2.

Buprenorphin

800 mg,

2a.

Cannabis in Form von getrockneten Blüten

100 000 mg,

2b.

Cannabisextrakt (bezogen auf den ∆9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt)

 1 000 mg,

[…].

 

 

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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