Muss auch bei privaten BtM-Rezepten ein „A“ bei Überschreitung der Höchstmenge angegeben werden?
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Uns liegt ein Privat-BtM-Rezept vor, es wurde Cannabis verordnet:
„Cannabisblüten Pedanios 22/1, 30 g; 2 x 250 mg täglich per Vaporisator inhalieren“
Wird damit schon die Höchstmenge überschritten? Und gilt bei Privatrezepten ebenfalls die Regelung, dass der Arzt in solch einem Fall ein „A“ auftragen muss?
Antwort
Die Vorgaben der BtMVV gelten sowohl für BtM-Rezepte als Privatrezept als auch für BtM-Rezepte zulasten einer GKV. Die Höchstmenge für Cannabisblüten, die für einen Patienten pro 30 Tage verordnet werden darf, liegt nach § 2 der BtMVV bei 100.000 mg:
2 Verschreiben durch einen Arzt
(1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:
a) bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:
1. | Amfetamin | 600 mg, |
2. | Buprenorphin | 800 mg, |
2a. | Cannabis in Form von getrockneten Blüten | 100 000 mg, |
2b. | Cannabisextrakt (bezogen auf den ∆9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt) | 1 000 mg, |
[…]. |
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|
Die verordnete Menge von insgesamt 30 g entspricht natürlich 30.000 mg. Mit dieser Verordnung allein wurde demnach die Höchstmenge noch nicht überschritten. Lagen Ihnen jedoch schon weitere Verordnungen für diesen Patienten vor und übersteigt die Summe aller Verordnungen die Höchstmenge von 100.000 mg, dann muss die Verordnung ein „A“ tragen.
Ergänzen Sie dies bitte nach Rücksprache mit dem Arzt (bei Rezepten zulasten einer GKV ist dies erlaubt) oder lassen Sie es vom Arzt ergänzen.
- DAP Arbeitshilfe “Abgabe von Cannabisblüten”
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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