Müssen Wirkstoffe der Substitutionsausschlussliste ausgetauscht werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir erhielten folgende Verordnung:
„Prograf 1 mg 100 St.“ ohne Aut-idem-Kreuz und ohne Herstellerangabe zulasten der Barmer (IK 104080005).
Rabattiert sind verschiedene Generika und das Original.
Was darf/muss man hier abgeben, da der Wirkstoff ja auf der Substitutionsausschlussliste steht?
Antwort:
Im bundesweit gültigen Ersatzkassenvertrag ist geregelt, dass auch für Wirkstoffe der Substitutionsausschlussliste Importe und bezugnehmende Originale als gleich gelten und somit bei vorliegenden Rabattverträgen ausgetauscht werden müssen:
Im Falle einer namentlichen Prograf-Verordnung kann nur innerhalb der Original/Import-Gruppe zum jeweiligen Rabattartikel gewechselt werden. Ein Austausch gegen ein rabattiertes Generikum ist aufgrund des Substitutionsausschlusses nicht möglich.
- DAP Arbeitshilfe „Rezepte der Substitutionsausschlussliste“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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