Müssen wir hier auf einen Import austauschen und wenn ja auf welche Stückzahl?

Uns liegt ein Rezept über „Remicade 100 mg 4 St. N1 PZN 00067808“ vor.

Krankenkasse ist die AOK Hessen 105313145. Bei der Suche im importrelevanten Markt werden günstigere Packungen angezeigt, die jedoch nur zwei Stück enthalten (ebenfalls N1).

Sind wir verpflichtet diese abzugeben oder muss durch die Angabe „4 St.“ nur nach günstigeren Packungen mit 4 St. gesucht werden? Kann hier auch das aufgeschriebene Original abgegeben werden?

Antwort

Nach den Regeln des Rahmenvertrags sind Packungen des identischen Normkennzeichens (hier beide N1) grundsätzlich gegeneinander austauschbar.

Identische Packungsgröße im Sinne des § 8 Absatz 3:

8 Abs. 3 Rahmenvertrag

„Ist bei einer Verordnung eine N-Bezeichnung angegeben, stehen alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl.“

Daher werden bei einer Vergleichssuche auch die Importe der N1-Packungen mit zwei Stück und auch mit drei Stück als austauschbar angezeigt. Beachten Sie jedoch, dass für das Einsparziel nur solche preisgünstige Importe herangezogen werden, die eine identische Stückzahl enthalten (also preisgünstige Importe mit vier Stück). Grundsätzlich können Sie im importrelevanten Markt frei zwischen Original und (preisgünstigen) Importen wählen, sofern der durch die Verordnung gesetzte Preisanker nicht überschritten wird. Für das Einsparziel werden aber nur preisgünstige Importe berücksichtigt.

Sie können aber, wenn Sie Ihr Einsparziel bereits erreicht haben, durchaus auch das verordnete Original abgeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung