Müssen wir die verordnete Menge auf Nmax kürzen?

Wir sind bei folgendem Rezept unsicher:

Krankenkasse: Techniker (IK 104077501)
Verordnet: 2 x Salbutamol-ratiopharm N 2 x 200 Hub Dosieraerosol 2 Stück N2 !

Dürfen wir hier zwei mal zwei Stück abgeben oder muss die Menge gekürzt werden (einmal die Dreier-Packung)?

Antwort

In diesem Fall hat der Arzt eindeutig zwei bestimmte Packungen (N2) verordnet, mit Bestätigung der erforderlichen Menge durch ein Ausrufezeichen. Daher dürfen Sie diese auch abgeben. Der Rahmenvertrag, der in § 6 die Abgabe wirtschaft­licher Einzel­mengen regelt, bezieht sich nur auf verordnete Mengen nach Stück­zahl. Eine solche liegt Ihnen jedoch nicht vor (dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arzt „Salbutamol ratio 4 Stück“ verordnet hätte).

Auch der DAV beschreibt einen solchen Fall in seinem Fragen-Antwort-Katalog zum Rahmen­vertrag. Dort ist zu lesen, dass Stück­zahl­verordnungen, die oberhalb der größten definierten Mess­zahl liegen, weiterhin nach § 6 Abs. 3 behandelt werden müssen.

Mehr­fachverordnungen von Norm­größen können nach den Maßgaben des § 3 beliefert werden (Beachtung von Rabatt­verträgen und Wirtschaft­lichkeit):

3 Rahmenvertrag

„[…] Der Vergütungs­anspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungs­gemäßer vertrags­ärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] 7. bezogen auf den Rahmen­vertrag […] e. die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 6 dieses Vertrages keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabatt­be­günstigter Arznei­mittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Absatz 4 SGB V);“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung