Müssen wir BtM-Rezepte weiterhin auf Höchst­mengen prüfen?

Wir haben gelesen, dass die BtM-Höchst­mengen gestrichen wurden. In der Apotheken-EDV sind diese aber weiter­hin zu finden und wir haben heute auch noch ein BtM-Rezept erhalten, auf dem ordnungs­gemäß ein A für eine Über­schreitung ange­geben war.

Was gilt denn nun?

Antwort

Es ist korrekt, dass mit den kürzlich beschlossenen Änderungen der BtMVV die bislang in § 2 der BtMVV verankerten Höchst­mengen entfallen. Allerdings werden diese Änderungen erst zum 07.04.2023 in Kraft treten, damit die ebenfalls wirksam werdenden Änderungen in der Substitutions­therapie nahtlos an die dann aus­laufende SARS-CoV-2-AMVersVO anschließen können.

Bis zu diesem Stichtag müssen also sowohl Ärzte als auch Apotheken noch auf die bis dahin geltenden Höchst­mengen und die entsprechende Kenn­zeichnung achten.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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