Müssen wir BtM-Rezepte weiterhin auf Höchstmengen prüfen?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben gelesen, dass die BtM-Höchstmengen gestrichen wurden. In der Apotheken-EDV sind diese aber weiterhin zu finden und wir haben heute auch noch ein BtM-Rezept erhalten, auf dem ordnungsgemäß ein A für eine Überschreitung angegeben war.
Was gilt denn nun?
Antwort
Es ist korrekt, dass mit den kürzlich beschlossenen Änderungen der BtMVV die bislang in § 2 der BtMVV verankerten Höchstmengen entfallen. Allerdings werden diese Änderungen erst zum 07.04.2023 in Kraft treten, damit die ebenfalls wirksam werdenden Änderungen in der Substitutionstherapie nahtlos an die dann auslaufende SARS-CoV-2-AMVersVO anschließen können.
Bis zu diesem Stichtag müssen also sowohl Ärzte als auch Apotheken noch auf die bis dahin geltenden Höchstmengen und die entsprechende Kennzeichnung achten.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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