Müssen Substitutionsrezepte mit dem Vorlagedatum bedruckt werden?

Wir erhalten regelmäßig Substitutions­rezepte über den Sicht­bezug von 10 Dosen. Wenn pro Woche vier Sicht­bezüge in der Apotheke verordnet sind, reicht ein Rezept dementsprechend für 2,5 Wochen aus. Wäre es in diesem Fall (ohne Retax­risiko) möglich, auf dem Rezept handschriftlich zu vermerken, an welchem Tag das Rezept in der Apotheke vorgelegt worden ist und das Rezept am letzten Vergabetag zu bedrucken – auch wenn dieser erst außerhalb der 7-Tagefrist liegt? Oder würden Sie das Rezept direkt bei Eintreffen aus der Arzt­praxis mit dem Tages­datum bedrucken?

Wir erachten es bei dieser Patienten­gruppe für sinnvoll, das Rezept erst zu bedrucken, wenn tatsächlich alle Dosen eingenommen worden sind, da Patienten oft kurzfristig aus der Substitutions­therapie herausfallen, sodass wir dann nur die tatsächlich abgegebenen Dosen abrechnen und dies auf dem Rezept vermerken.

Antwort

BtM-Rezepte müssen nach BtMVV lediglich innerhalb der 7-Tage-Frist in der Apotheke vorgelegt werden.

12 BtMVV

„(1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden:

1. auf eine Verschreibung,
a) die nach den §§ 1 bis 4 oder § 7 Abs. 2 für den Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt werden durfte,
b) bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 9 nicht beachtet wurde,
c) die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde oder
d) die mit dem Buchstaben "K" oder "N" gekennzeichnet ist;“

Es ist durchaus sinnvoll, die Rezepte erst am Ende nach der letzten Einnahme mit der Menge der tatsächlich abgegebenen Dosen zu bedrucken. Das Vorlagedatum sollten Sie aber in jedem Fall auf der Verordnung aufbringen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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