Müssen Rezepte auf der Rückseite abgestempelt werden?

Wir haben eine Frage zu einer „Rezeptformalie“: Muss man Rezepte auf der Rück­seite nochmals mit dem Apotheken­stempel abstempeln?

Antwort

In „Technische Anlage 2 zur Verein­barung über die Über­mittlung von Daten im Rahmen der Arznei­mittel­abrechnung gemäß § 300 SGB V“ findet man unter Punkt 1.12 die Angabe, wann eine Apotheke die Rück­seite des Rezeptes abstempeln muss:

Angaben zur Apotheke, Apothekenstempel

„Wenn Angaben der Apotheke, wie z. B. Name, Anschrift, gedruckt werden, sind sie in der letzten Zeile des roten Verordnungs­feldes zu positionieren. Dabei darf das Formular­kenn­zeichen nicht über­schrieben werden. Ausge­nommen davon sind Betäubungs­mittel-Verordnungen (neues Muster im Quer­format); in diesem Fall sind die Angaben neben ‚Rp.‘ ein-, ggf. auch zwei­zeilig bis zum rechten Rand des Versicherten­karten­bereiches im roten Verordnungs­feld zu positionieren. Werden Name und Anschrift der Apotheke nicht gedruckt, ist der Apotheken­stempel auf der Rück­seite des Verordnungs­blattes mit roter Stempel­farbe aufzu­bringen.“

Das Feld auf der Rück­seite ist also für den Fall gedacht, dass die Apotheken­angaben nicht vorne auf dem Rezept aufge­druckt werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung