Müssen Privatrezepte gestempelt und unterschrieben werden?

Wir fragen uns, wie man offiziell ein Privatrezept bedrucken muss? Genauer gesagt, muss man Privatrezepte stempeln und unterschreiben?

Antwort:

Das Privatrezept muss wie ein Kassenrezept mit dem Abgabedatum, den Pharmazentralnummern der abgegebenen Arzneimittel, deren Preisen und dem Gesamtbrutto bedruckt werden. Auch die Apothekenangaben müssen vollständig sein. Diese werden meist automatisch mit auf das Rezept gedruckt.

Zusätzlich ist gemäß § 17 Abs. 6 Apothekenbetriebsordnung jede Verordnung (ob Privat- oder Kassenrezept) von einem Apotheker oder einer bevollmächtigten Person (z. B. PTA mit Abzeichnungsbefugnis) abzuzeichnen.

17 Absatz 6 ApBetrO

„Bei der Abgabe der Arzneimittel sind auf der Verschreibung und, falls es sich um eine Verschreibung nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung handelt, auf der Durchschrift der Verschreibung, anzugeben oder im Falle der Verschreibung in elektronischer Form der elektronischen Verschreibung hinzufügen

  1. der Name oder die Firma des Inhabers der Apotheke und deren Anschrift,
  2. das Namenszeichen des Apothekers, des Apothekerassistenten, des Pharmazieingenieurs oder des Apothekenassistenten, der das Arzneimittel abgegeben, oder des Apothekers, der die Abgabe beaufsichtigt hat; im Falle der Verschreibung in elektronischer Form ist das Namenszeichen durch eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu ersetzen, wobei der Apothekenleiter die Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Unterzeichner und deren Dokumentation sicherzustellen hat,
  3. das Datum der Abgabe,
  4. der Preis des Arzneimittels,
  5. das in § 300 Abs. 3 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte bundeseinheitliche Kennzeichen für das abgegebene Fertigarzneimittel, soweit es zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist. Abweichend von Nummer 2 kann der Apothekenleiter nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 die Befugnis zum Abzeichnen von Verschreibungen auf pharmazeutisch-technische Assistenten übertragen. Der pharmazeutisch-technische Assistent hat in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 und bei Verschreibungen, die nicht in der Apotheke verbleiben, die Verschreibung vor, in allen übrigen Fällen unverzüglich nach der Abgabe der Arzneimittel einem Apotheker vorzulegen.“

Das bedeutet, es muss nicht unbedingt der Apothekenstempel auf das Rezept, wenn alle erforderlichen Angaben zur Apotheke bereits aufgedruckt wurden. Das Namenzeichen, also das Abzeichnen des Rezeptes, ist jedoch obligatorisch.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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