Müssen Fertigarzneimittel für Rezepturen geprüft werden?
Wir stellen nur noch selten Rezepturen her und stellen uns daher aufgrund eines vorgelegten Rezepts folgende Frage:
Müssen nichtapothekenpflichtige Fertigarzneimittel, die in der Rezeptur verwendet werden sollen, geprüft werden?
Antwort
Zur Herstellung von Rezepturarzneimitteln können auch Fertigarzneimittel (FAM) zum Einsatz kommen. Diese werden arzneimittelrechtskonform hergestellt, wobei jede Charge mit einer dokumentierten Qualitätsprüfung belegt ist. Eine Verwendung zugelassener FAM ist daher bezüglich der erforderlichen Qualität unproblematisch und eine Prüfung in der Apotheke daher nicht nötig.
Die Apotheke ist zwar verpflichtet, stichprobenartig organoleptische Prüfungen an Fertigarzneimitteln durchzuführen (§ 12 ApBetrO), dies müssen aber nicht notwendigerweise solche FAM sein, die auch zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden. Über die Dokumentation der Chargennummer und des Verfalls des Fertigarzneimittels im Herstellungsprotokoll bleibt das Fertigarzneimittel nachverfolgbar, sollte von Seiten des Herstellers eine entsprechende Information folgen.
Losgelöst von der Prüfung von Fertigarzneimitteln sollte beachtet werden, dass Rezepturen, die ausschließlich aus nichtapothekenpflichtigen Arzneimitteln bestehen, nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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