Müssen diese BtM-Pflaster gegeneinander ausgetauscht werden?

Uns liegt eine Verordnung über „Fentanyl TAD Mat 25 µg 20 St. (PZN 00500719)“ ohne Aut-idem-Kreuz zulasten der pronova BKK vor.

Bei Eingabe in die EDV wird als Rabattpartner „Fentanyl AL TTS 25 µg (PZN 01712412)“ angezeigt.

Freisetzung und Beladung sind gleich, dennoch sind wir unsicher: Darf/Muss bei BtM-Pflastern ausgetauscht werden (stehen diese nicht auf der Substitutionsausschlussliste?) oder ist es möglich, Pharmazeutische Bedenken geltend zu machen?

Antwort

Grundsätzlich müssen auch BtM im Rahmen von Rabatt­verträgen ausge­tauscht werden. Auf der Substitutions­ausschluss­liste befindet sich derzeit nur der Wirk­stoff Buprenorphin in Pflaster­form, da es hier durch unterschiedliche Applikations­zeiträume zu Problemen kommen könnte. Hier dürfen nur Pflaster mit überein­stimmender Applikations­höchstdauer ausgetauscht werden.

Folgende Punkte müssen beim Austausch von BtM aufgrund von Rabatt­verträgen erfüllt werden:

In Ihrem Fall haben beide Pflaster neben den anderen Voraussetzungen nach § 4 Rahmenvertrag eine identische Beladungsmenge (4,8 mg pro Pflaster), eine identische Freisetzungsrate (25 µg pro Stunde) sowie die gleiche Applikationshöchstdauer.

Somit sind diese beiden Pflaster austauschbar und bei einem vorliegenden Rabattvertrag muss das rabattierte Präparat bevorzugt abgegeben werden.

Falls durch den Präparateaustausch Therapieprobleme zu erwarten sind, die sich nicht durch eine ausführliche Beratung in der Apotheke beheben lassen, können Sie den Austausch durch Pharmazeutische Bedenken verhindern. Vergessen Sie dabei jedoch nicht, alles korrekt auf der Verordnung zu dokumentieren (= kurze individuelle Begründung für „Pharm. Bedenken“ + Datum + Unterschrift; Sonder-PZN für Pharmazeutische Bedenken inkl. Faktor 6).

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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